Grundsätzliches Vorfahrtsrecht des Rechtssabbiegers vor dem Linksabbieger

Gemäß § 9 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Entgegenkommende Rechtsabbieger haben also Vortritt vor dem eingeordneten Linksabbieger. Der Rechtsabbieger kann somit frei wählen, welchen Fahrstreifen in der Querstraße er ansteuern will. Nach Ansicht des LG Potsdam Urteil vom 10.03.2008, Az. 7 S 120/07; ADAJUR-Dok-Nr. 80836) darf der nach links in eine mehrspurige Straße Abbiegende jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass ein ihm entgegenkommender, vorfahrtberechtigter Rechtsabbieger nur in den äußerst rechts liegenden Fahrstreifen abbiegen würde.

LG Potsdam vom 10.03.2008

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