Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 entschieden, dass auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt. Der Kläger war durch die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und mindestens 2,09 Promille aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Kläger ausreichend zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kfz trennen kann. Nachdem der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegen konnte, wurde ihm die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. Das Gericht hat die Maßnahme für rechtmäßig erachtet, weil der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Auf Grund der hohen Alkoholisierung konnte von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit ausgegangen werden. Mit einer solchen Alkoholgewöhnung geht ein erhöhtes Gefährdungspotential einher, was auch durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bestätigt wird. Der häufige Alkoholkonsum führe zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Daher ist eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens zu fordern, also die Beendigung des Alkoholmissbrauchs und damit das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren. Da das vorgelegte Gutachten jedoch eine solche Änderung des Trinkverhaltens nicht attestieren konnte, durfte die Fahrerlaubnis entzogen werden.
BVerwG vom 21.05.2008