Unfallschaden

Unfallschaden: Ausrede „laut Vorbesitzer“ zählt nicht mehr. Kfz Händler haben sich beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen bisher auf den Passus „Unfallschaden laut Vorbesitzer: Nein.“ Berufen können. Diesen Weg, der Haftung für Unfallschäden zu entgehen, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. März 2008 (Az. VIII ZR 253/05) nun abgeschnitten. Denn unabhängig vom Verweis auf den Vorbesitzer liegt nach Ansicht der Richter in jedem Fall ein Sachmangel vor, den der Händler zu vertreten hat.